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Arbeitsrecht
Kündigung - Recht auf Abfindung?
"Daher sehen wir uns zu unserem Bedauern veranlasst, das mit Ihnen
bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum nächst zulässigen Termin zu kündigen."
So oder ähnlich lauten die Formulierungen, mit denen der Betriebsinhaber seinen
- oftmals langjährigen - Mitarbeiter wissen lässt, dass er auf dessen
Mitarbeit zukünftig verzichten will.
Für den Arbeitnehmer stellt die Kündigung in der Regel ein
einschneidendes Ereignis in seinem Arbeitsleben dar, bedeutet es doch den
Verlust des Arbeitsplatzes mit allen damit zusammenhängenden sozialen Folgen.
Was können Sie in dieser Situation unternehmen? Einfach nur zum Arbeitsamt
gehen und sich arbeitslos melden ... ? Vielen Arbeitnehmern ist nicht bekannt
oder nicht bewusst, dass eine Kündigung nicht einfach nur hingenommen werden
muss wie ein unabwendbares Ereignis. Im Gegenteil: Bei einer Vielzahl von Kündigungsfällen
kann der Arbeitnehmer durchaus mit Aussicht auf Erfolg gegen die Kündigung
vorgehen. § 1 KSchG stellt bestimmte Erfordernisse für die Wirksamkeit der Kündigung
auf, die dazu führen, dass eine große Anzahl der arbeitgeberseitig
ausgesprochenen Kündigungen rechtlich nicht haltbar ist. Dies gilt häufig
sogar für Fälle, in denen der Arbeitnehmer selbst seine Position für
chancenlos hält, weil er die Möglichkeiten, die ihm das Kündigungsschutzrecht
bietet, nicht kennt!
Ein Ziel kann auch die Zahlung einer Abfindung sein. § 9
KSchG gewährt einen Anspruch auf Abfindung, wenn die Fortführung des
Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. In allen anderen Fällen
richtet sich die Möglichkeit der Erzielung eines finanziellen Ausgleichs für
den Verlust des Arbeitsplatzes im Rahmen eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen)
Vergleichs nach den aus der Rechtslage resultierenden Prozessaussichten. Ob eine
Abfindung erzielt wird und wie hoch diese ist, hängt im Wesentlichen von einer
qualifizierten Beurteilung der Sach- und Rechtslage und der richtigen
Vorgehensweise ab. Je größer die Risiken für den Arbeitgeber bei Durchführung
eines streitigen Kündigungsverfahrens sind, desto besser sind die Aussichten
aus Sicht des Arbeitnehmers, eine Abfindung erzielen zu können. Die
Risikobeurteilung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles erfolgen. Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet,
wird schnell die Frage nach einer Abfindung für den betroffenen Arbeitnehmer
aufgeworfen. Erhebt der Arbeitnehmer gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung
eine Kündigungsschutzklage, so geschieht dies in vielen Fällen zur
gerichtlichen Festsetzung einer Abfindung. Deren Höhe hängt von verschiedenen
Faktoren ab und zudem von der Einschätzung des zuständigen Richters bei dem
angerufenen Arbeitsgericht.
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