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Rechtsanwalt Matthias Ernst


 
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Versicherungsrecht

Fast jeder hat unzählige Versicherungen abgeschlossen, um in dem jeweiligen Fall durch diese abgesichert zu sein. Doch wer liest sich schon die meist sehr klein gedruckten Versicherungsbedingungen durch. Danach hat nämlich ein Versicherungsnehmer eine Reihe von Pflichten, bei deren Nichteinhaltung die Versicherung die Versicherungsleistung verweigern kann.

Es gibt eine Großzahl von Versicherungen, von denen nur einige genannt werden sollen:

  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Fahrzeugversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Krankenversicherung
  • Hausratversicherung
  • Lebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Reisegepäck- und Reiserücktrittsversicherung u.a.

Ein Beispiel

Sofia B. will morgens ihr Fahrrad aus ihrem Keller holen und muss schockiert feststellen, dass die Kellertür aufgebrochen und das Fahrrad sowie viele andere Sachen gestohlen worden.
Sie ruft darauf hin sofort die Polizei, die umgehend zu ihr nach Hause kommt und den Einbruchsdiebstahl aufnimmt.
Sofia B. ist ganz durcheinander und muss sich erst einmal beruhigen.
Da Frau B. sehr beschäftigt ist, meldet sie nach ca. zwei Wochen den Einbruchsdiebstahl ihrer Hausratversicherung. 

Nach zwei Monaten teilt ihr die Ermittlungsbehörde mit, dass das Verfahren eingestellt wurde, da ein Täter nicht gefunden werden konnte. 
Sofia B. ist außer sich. Sie möchte nun ihre Versicherung in Anspruch nehmen. 
Nach ein paar Tagen bekommt sie von ihrer Versicherung ein Schreiben, in dem diese die Regulierung ablehnt?

Warum? 
Frau B. hat gegen Obliegenheiten aus ihrem Versicherungsvertrag verstoßen.
Nach den Versicherungsbedingungen, die jedem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, hat der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten im Versicherungsfall zu erbringen, damit die Versicherung sich nicht auf eine Leistungsfreiheit berufen kann. Wird dagegen verstoßen, besteht kein Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Frau B. hätte so z.B. den Versicherungsfall ihrer Versicherung unverzüglich schriftlich melden müssen. Zudem hätte sie der Polizei eine Stehlgutliste erstellen müssen.

 

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Stand März 2006